fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 wurde X._____, geboren am _____ 1935, durch pract. med. A._____, Facharzt für allgemeine innere Medizin FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Psychiatrischen Klinik B._____, fürsorgerisch un- tergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Patient mit De- menz, alleine zu Hause, verweigert Unterbringung im vorgesehenen Pflegeplatz. Auf Grund Demenz Eigengefährdung gegeben". B. Hiergegen erhob X._____ mit Eingabe vom 6. Februar 2019 (Datum Post- stempel: 6. Februar 2019) Beschwerde beim Regionalgericht Albula, welches die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit unmittelbar nach deren Eingang an das Kantonsgericht von Graubünden überwies. C. Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ unter Fristan- setzung bis zum 11. Februar 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszu- stand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Kli- nikakten an. D. Am 8. Februar 2019 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird aufgeführt, dass es für X._____ aufgrund seiner kognitiven Einschränkung im Alltag nicht möglich sei, weiterhin in seinem Haus in O.1_____ zu wohnen, da dies zu einer akut drohenden Selbstgefährdung führen würde und er deshalb in ein Alters- und Pflegeheim gebracht werden sollte. Beim Übertritt habe X._____ sich verbal und körperlich aggressiv verhalten, weshalb er schliess- lich aufgrund seiner körperlichen Abwehr in Handschellen in die Klinik B._____ habe eingeliefert werden müssen. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Februar 2019 wurde Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gut- achterin wurde ersucht, darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behand- lung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der be- troffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unter- bleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des
3 / 11 festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung uner- lässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdi- ge Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Im Gutachten von Dr. med. C._____, datiert vom 14. Februar 2019, stellt die Gutachterin fest, dass X._____ an Demenz leide, was im juristischen Sinne einer Geisteskrankheit entspreche. Es müsse jedoch noch in einem Testverfahren klinisch festgestellt werden, ob die Demenz aufgrund einer Alzheimererkrankung oder eines Vitamin B12-Mangels resultiere. X._____ Orientierung sei hinsichtlich des Ortes und der eigenen Person erhalten, ansonsten gestört. Die Gutachterin gelangt zum Schluss, dass aufgrund der Weglauftendenzen die persönliche Si- cherheit von X._____ gefährdet sei und solange diese bestehe, er sowohl eine Fachbehandlung in medizinischer Hinsicht sowie auch eine Unterbringung benöti- ge. Deshalb sei es aus medizinisch-psychiatrischer Sicht unerlässlich, dass X._____ während der nächsten Wochen durch eine adäquate, stationäre Fachbe- handlung betreut werde. Eine ambulante Therapie wäre momentan nicht ausrei- chend. G. Am 20. Februar 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ in Be- gleitung einer Mitarbeiterin der Klinik B._____ persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 20. Febru- ar 2019 verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerde- führer sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik B._____ noch glei- chentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. H. Auf die Aussagen von X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
4 / 11 1.2. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Un- terbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Be- schwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht not- wendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die am 4. Februar 2019 verfügte fürsorgerische Unterbrin- gung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 6. Februar 2019 (Datum Poststempel: 6. Februar 2019) somit gewahrt (vgl. act. 04). Dass diese beim Re- gionalgericht Albula und damit bei einem sachlich unzuständigen Gericht einge- reicht wurde, schadet dem Beschwerdeführer nicht. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und deren sofortige Aufhebung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich an- geordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legi- timation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschlies- send geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schwe- ren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind er- gänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N 1 zu Art. 450e). Zu be- achten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich - wenn auch teilweise in abge-
5 / 11 schwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu ent- scheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuwei- sen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Mass- nahme (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stel- lenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 14. Februar 2019 von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 13. Fe- bruar 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 20. Februar 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Per- son persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Pract. med. A._____,
6 / 11 Facharzt für allgemeine innere Medizin FMH, ist als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. c der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Gemäss Einweisungsverfügung hat er den Beschwerde- führer am 4. Februar 2019 untersucht. Die genannte Verfügung enthält zudem die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Auf der Einwei- sungsverfügung fehlt zwar die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdefüh- rers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich allerdings unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet des- sen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbrin- gung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu- stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurück- behaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedin- gen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung
7 / 11 nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. C._____ wurde beim Beschwerde- führer eine "nicht näher bezeichnete Demenz (Differenzialdiagnose: Demenz bei Alzheimerkrankheit, vaskuläre Demenz oder demenzielle Symptomatik bei Vitamin B12 Mangel)" diagnostiziert, womit es sich um eine Geisteskrankheit im juristi- schen Sinne handelt (act. 08, S. 4). Damit ist beim Beschwerdeführer ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand gegeben. 4.1.2. Sodann gilt es, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit näher einzuge- hen. Dieser besagt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremd- gefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesge- richt festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreu- ungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be- handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlas- sen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hat- te, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders
8 / 11 erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhil- fe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.1.3. Grund für die Verfügung einer fürsorgerischen Unterbringung durch pract. med. A._____, dem Hausarzt des Beschwerdeführers, war eine akut drohende Selbstgefährdung, welche durch seine Demenz und den Umstand, dass er alleine in seinem Haus in O.1_____ war, verursacht werde (act. 06 sowie auch act. 05). Die Klinik B._____ hält in ihrem Bericht vom 8. Februar 2019 zum Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers fest, dass seine Ehefrau im Spital O.2_____ auf- grund einer Krankheit hospitalisiert wurde und danach direkt im Alters- und Pfle- geheim in O.2_____ untergebracht werde (act. 05). Sie war gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auch diejenige, die sich jeweils um das Kochen und den Haushalt kümmerte. Sie sei jedoch nunmehr nicht in der Lage, für den Beschwer- deführer zu sorgen. Auch auf weitere familiäre Ressourcen kann nicht zurückge- griffen werden, da der Sohn in England und die Tochter des Beschwerdeführers in Zuggenried (Kanton Bern) leben. Sowohl das von Frau Dr. med. C._____ erstellte psychiatrische Gutachten wie auch der Bericht der Klinik B._____ kommen zum Schluss, dass eine klare Eigengefährdung des Beschwerdeführers aufgrund sei- ner kognitiven Einschränkungen im Alltag gegeben wäre, wenn er in sein Haus nach O.1_____ entlassen werden würde. Eine ambulante Behandlung wäre zu- dem im jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend. Sowohl im Bericht der Klinik B._____ wie auch im Gutachten von Frau Dr. med. C._____ wird empfohlen, die Hospitali- sation aufrecht zu erhalten, um die geeignete Anschlusslösung zu planen, na- mentlich den Übertritt ins Alters- und Pflegeheim O.2_____. Des Weiteren benöti- ge der Beschwerdeführer medizinische Hilfe, da noch nicht geklärt ist, ob seine Demenz von einer Alzheimererkrankung herrühre oder aufgrund des starken Vit- amin B12-Mangels verursacht werde. Das Gehirn brauche jedoch mehrere Wo- chen bis Monate, bis es sich von einem solchen Mangel erholt habe, wobei frag- lich sei, ob sich die derzeit vorliegende Orientierungsstörung verbessern werde (vgl. act. 08).
9 / 11 Würde der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt zurück in sein Haus nach O.1_____ entlassen werden, müsse von einer Selbstgefährdung ausgegangen werden, nicht auch zuletzt deshalb, weil er seine Aktivitäten des täglichen Lebens nicht selbst erledigen könne. So bestünden Weglauftendenzen, welche seine per- sönliche Sicherheit gefährden würden. Durch seine Orientierungsstörung sei er nicht genügend in der Lage, seine persönliche Situation richtig einzuschätzen, was daran erkennbar sei, dass er der Meinung sei, er könne seinen Alltag problemlos alleine bewältigen (vgl. act. 08 sowie auch act. 05). Diesen Eindruck vermittelte der Beschwerdeführer auch während der Hauptver- handlung vom 20. Februar 2019 vor dem Kantonsgericht von Graubünden. Am besagten Gerichtstermin hinterliess der Beschwerdeführer einen desorientierten und stark hilfebedürftigen Eindruck. So wusste er nicht, weshalb er beim Kantons- gericht von Graubünden war. Die Befragung gestaltete sich insgesamt schwierig, da der Beschwerdeführer trotz der Hörgeräte sehr schlecht hörte. Der Beschwer- deführer schien zwar einsichtig zu sein, dass er nicht alleine im Haus in O.1_____ wohnen kann und Hilfe beanspruchen wird. Er wolle jedoch nicht ins Altersheim, da er ja ein Haus in O.1_____ besitze, wo seine Ehefrau wie bis anhin für ihn sor- gen könne. Dass diese jedoch bereits im Alters- und Pflegeheim in O.2_____ un- tergebracht ist, wollte der Beschwerdeführer nicht glauben. Das Kantonsgericht von Graubünden erachtet es - in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Frau Dr. med. C._____ und wie es im Bericht der Klinik B._____ zum Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers festgehalten wird - als ausgewiesen, dass beim Be- schwerdeführer ein hohes Mass an Selbstgefährdung bestünde, wenn er nach Hause entlassen würde, gerade aufgrund seiner hohen Desorientiertheit und Hil- febedürftigkeit in den alltäglichen Belangen. So wusste der Beschwerdeführer bspw. auch nicht, ob er eine Rente erhält. Aus diesen Gründen erachtet es das Kantonsgericht von Graubünden als uner- lässlich, nach einer Anschlusslösung für die Zeit nach der fürsorgerischen Unter- bringung in der Klinik B._____ zu suchen. Die geeignetste und mildeste Form aller Lösungen ist die Unterbringung im Alters- und Pflegeheim in O.2_____, wo auch die Ehefrau des Beschwerdeführers untergebracht ist, gerade auch deshalb, weil keine anderen familiären Ressourcen vorliegen und die Unterstützung durch die Spitex nicht ausreichen würde. 5. Gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB ist das Kantonsgericht die Beschwerdein- stanz bei Beschwerden gegen fürsorgerische Unterbringungen. Für die Anordnung von Massnahmen hingegen ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere naheste-
10 / 11 hende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Wie sich aus den Akten und aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung ergibt, gilt es Überzeugungsarbeit zu leisten, dass die Unterbringung bei seiner Ehefrau im Alters- und Pflegeheim in O.2_____ die beste Lösung für ihn ist. Gelingt es weder den Angehörigen noch dem Perso- nal der Klinik B._____, den Beschwerdeführer davon zu überzeugen, so hat die KESB Mittelbünden/Moesa als ultima ratio eine entsprechende Heimeinweisung zu veranlassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne somit abzuweisen. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____ erfolglos geblieben. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'849.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'349.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Beschwerdeführers. Ausser- amtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.
11 / 11 III.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 3 / 11
festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung uner-
lässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin
auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdi-
ge Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge.
F.
Im Gutachten von Dr. med. C._____, datiert vom 14. Februar 2019, stellt
die Gutachterin fest, dass X._____ an Demenz leide, was im juristischen Sinne
einer Geisteskrankheit entspreche. Es müsse jedoch noch in einem Testverfahren
klinisch festgestellt werden, ob die Demenz aufgrund einer Alzheimererkrankung
oder eines Vitamin B12-Mangels resultiere. X._____ Orientierung sei hinsichtlich
des Ortes und der eigenen Person erhalten, ansonsten gestört. Die Gutachterin
gelangt zum Schluss, dass aufgrund der Weglauftendenzen die persönliche Si-
cherheit von X._____ gefährdet sei und solange diese bestehe, er sowohl eine
Fachbehandlung in medizinischer Hinsicht sowie auch eine Unterbringung benöti-
ge. Deshalb sei es aus medizinisch-psychiatrischer Sicht unerlässlich, dass
X._____ während der nächsten Wochen durch eine adäquate, stationäre Fachbe-
handlung betreut werde. Eine ambulante Therapie wäre momentan nicht ausrei-
chend.
G.
Am 20. Februar 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ in Be-
gleitung einer Mitarbeiterin der Klinik B._____ persönlich teilnahm. Bezüglich der
richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 20. Febru-
ar 2019 verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerde-
führer sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik B._____ noch glei-
chentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
H.
Auf die Aussagen von X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) anlässlich
der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in
den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin-
gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür
einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art.
60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100])
und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 4 / 11
1.2.
Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Un-
terbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr
nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Be-
schwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht not-
wendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend richtet sich
die Beschwerde gegen die am 4. Februar 2019 verfügte fürsorgerische Unterbrin-
gung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 6. Februar 2019 (Datum
Poststempel: 6. Februar 2019) somit gewahrt (vgl. act. 04). Dass diese beim Re-
gionalgericht Albula und damit bei einem sachlich unzuständigen Gericht einge-
reicht wurde, schadet dem Beschwerdeführer nicht. Da keine Begründungspflicht
besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden
kann, dass der Beschwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der
Klinik B._____ nicht einverstanden ist und deren sofortige Aufhebung beantragt,
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.1.
Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich an-
geordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Be-
stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art.
450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich
das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Er-
wachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom
Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legi-
timation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschlies-
send geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei-
ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu
Art. 439 ZGB). Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schwe-
ren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind er-
gänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel
Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N 1 zu Art. 450e). Zu be-
achten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen
Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Be-
schwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine
abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.],
Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies
gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu-
chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip
der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra-
len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich - wenn auch teilweise in abge-
E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu- stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurück- behaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedin- gen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung
E. 4.1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. C._____ wurde beim Beschwerde- führer eine "nicht näher bezeichnete Demenz (Differenzialdiagnose: Demenz bei Alzheimerkrankheit, vaskuläre Demenz oder demenzielle Symptomatik bei Vitamin B12 Mangel)" diagnostiziert, womit es sich um eine Geisteskrankheit im juristi- schen Sinne handelt (act. 08, S. 4). Damit ist beim Beschwerdeführer ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand gegeben.
E. 4.1.2 Sodann gilt es, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit näher einzuge- hen. Dieser besagt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremd- gefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesge- richt festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreu- ungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be- handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlas- sen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hat- te, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders
E. 4.1.3 Grund für die Verfügung einer fürsorgerischen Unterbringung durch pract. med. A._____, dem Hausarzt des Beschwerdeführers, war eine akut drohende Selbstgefährdung, welche durch seine Demenz und den Umstand, dass er alleine in seinem Haus in O.1_____ war, verursacht werde (act. 06 sowie auch act. 05). Die Klinik B._____ hält in ihrem Bericht vom 8. Februar 2019 zum Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers fest, dass seine Ehefrau im Spital O.2_____ auf- grund einer Krankheit hospitalisiert wurde und danach direkt im Alters- und Pfle- geheim in O.2_____ untergebracht werde (act. 05). Sie war gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auch diejenige, die sich jeweils um das Kochen und den Haushalt kümmerte. Sie sei jedoch nunmehr nicht in der Lage, für den Beschwer- deführer zu sorgen. Auch auf weitere familiäre Ressourcen kann nicht zurückge- griffen werden, da der Sohn in England und die Tochter des Beschwerdeführers in Zuggenried (Kanton Bern) leben. Sowohl das von Frau Dr. med. C._____ erstellte psychiatrische Gutachten wie auch der Bericht der Klinik B._____ kommen zum Schluss, dass eine klare Eigengefährdung des Beschwerdeführers aufgrund sei- ner kognitiven Einschränkungen im Alltag gegeben wäre, wenn er in sein Haus nach O.1_____ entlassen werden würde. Eine ambulante Behandlung wäre zu- dem im jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend. Sowohl im Bericht der Klinik B._____ wie auch im Gutachten von Frau Dr. med. C._____ wird empfohlen, die Hospitali- sation aufrecht zu erhalten, um die geeignete Anschlusslösung zu planen, na- mentlich den Übertritt ins Alters- und Pflegeheim O.2_____. Des Weiteren benöti- ge der Beschwerdeführer medizinische Hilfe, da noch nicht geklärt ist, ob seine Demenz von einer Alzheimererkrankung herrühre oder aufgrund des starken Vit- amin B12-Mangels verursacht werde. Das Gehirn brauche jedoch mehrere Wo- chen bis Monate, bis es sich von einem solchen Mangel erholt habe, wobei frag- lich sei, ob sich die derzeit vorliegende Orientierungsstörung verbessern werde (vgl. act. 08).
E. 5 / 11
schwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die
Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle
Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel
2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;
SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie
auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle
Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder
ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu ent-
scheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuwei-
sen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Mass-
nahme (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB).
2.2.
Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB
sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid
über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut-
achten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden
Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in
dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stel-
lenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger,
a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Bas-
ler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit
dem Kurzgutachten vom 14. Februar 2019 von Dr. med. C._____, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 13. Fe-
bruar 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan.
2.3.
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-
stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch
zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-
stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).
Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 20. Februar 2019
wurde diese Vorgabe umgesetzt.
3.
Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine
fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht
überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Per-
son persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr
anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Pract. med. A._____,
E. 6 / 11 Facharzt für allgemeine innere Medizin FMH, ist als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. c der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Gemäss Einweisungsverfügung hat er den Beschwerde- führer am 4. Februar 2019 untersucht. Die genannte Verfügung enthält zudem die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Auf der Einwei- sungsverfügung fehlt zwar die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdefüh- rers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich allerdings unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet des- sen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbrin- gung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten.
E. 7 / 11 nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
E. 8 / 11 erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhil- fe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
E. 9 / 11
Würde der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt zurück in sein Haus nach
O.1_____ entlassen werden, müsse von einer Selbstgefährdung ausgegangen
werden, nicht auch zuletzt deshalb, weil er seine Aktivitäten des täglichen Lebens
nicht selbst erledigen könne. So bestünden Weglauftendenzen, welche seine per-
sönliche Sicherheit gefährden würden. Durch seine Orientierungsstörung sei er
nicht genügend in der Lage, seine persönliche Situation richtig einzuschätzen, was
daran erkennbar sei, dass er der Meinung sei, er könne seinen Alltag problemlos
alleine bewältigen (vgl. act. 08 sowie auch act. 05).
Diesen Eindruck vermittelte der Beschwerdeführer auch während der Hauptver-
handlung vom 20. Februar 2019 vor dem Kantonsgericht von Graubünden. Am
besagten Gerichtstermin hinterliess der Beschwerdeführer einen desorientierten
und stark hilfebedürftigen Eindruck. So wusste er nicht, weshalb er beim Kantons-
gericht von Graubünden war. Die Befragung gestaltete sich insgesamt schwierig,
da der Beschwerdeführer trotz der Hörgeräte sehr schlecht hörte. Der Beschwer-
deführer schien zwar einsichtig zu sein, dass er nicht alleine im Haus in O.1_____
wohnen kann und Hilfe beanspruchen wird. Er wolle jedoch nicht ins Altersheim,
da er ja ein Haus in O.1_____ besitze, wo seine Ehefrau wie bis anhin für ihn sor-
gen könne. Dass diese jedoch bereits im Alters- und Pflegeheim in O.2_____ un-
tergebracht ist, wollte der Beschwerdeführer nicht glauben. Das Kantonsgericht
von Graubünden erachtet es - in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Frau
Dr. med. C._____ und wie es im Bericht der Klinik B._____ zum Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers festgehalten wird - als ausgewiesen, dass beim Be-
schwerdeführer ein hohes Mass an Selbstgefährdung bestünde, wenn er nach
Hause entlassen würde, gerade aufgrund seiner hohen Desorientiertheit und Hil-
febedürftigkeit in den alltäglichen Belangen. So wusste der Beschwerdeführer
bspw. auch nicht, ob er eine Rente erhält.
Aus diesen Gründen erachtet es das Kantonsgericht von Graubünden als uner-
lässlich, nach einer Anschlusslösung für die Zeit nach der fürsorgerischen Unter-
bringung in der Klinik B._____ zu suchen. Die geeignetste und mildeste Form aller
Lösungen ist die Unterbringung im Alters- und Pflegeheim in O.2_____, wo auch
die Ehefrau des Beschwerdeführers untergebracht ist, gerade auch deshalb, weil
keine anderen familiären Ressourcen vorliegen und die Unterstützung durch die
Spitex nicht ausreichen würde.
5.
Gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB ist das Kantonsgericht die Beschwerdein-
stanz bei Beschwerden gegen fürsorgerische Unterbringungen. Für die Anordnung
von Massnahmen hingegen ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig, wenn
die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere naheste-
E. 10 / 11 hende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Wie sich aus den Akten und aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung ergibt, gilt es Überzeugungsarbeit zu leisten, dass die Unterbringung bei seiner Ehefrau im Alters- und Pflegeheim in O.2_____ die beste Lösung für ihn ist. Gelingt es weder den Angehörigen noch dem Perso- nal der Klinik B._____, den Beschwerdeführer davon zu überzeugen, so hat die KESB Mittelbünden/Moesa als ultima ratio eine entsprechende Heimeinweisung zu veranlassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne somit abzuweisen. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____ erfolglos geblieben. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'849.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'349.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Beschwerdeführers. Ausser- amtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.
E. 11 / 11 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Klinik B._____ hat X._____ beim Übertritt in dasselbe Altersheim, in welchem auch seine Frau untergebracht ist, zu unterstützen. Verweigert X._____ den Übertritt ins Altersheim, hat die Klinik B._____ mit der KESB Mittelbünden/Moesa in Kontakt zu treten, um eine entsprechende Heimein- weisung zu veranlassen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'849.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'349.00 Gutachterkosten) gehen zulas- ten von X._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 20. Februar 2019 Referenz ZK1 19 18 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Holliger, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführer Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung (FU) vom 4. Februar 2019, mitgeteilt am 4. Februar 2019 Mitteilung
04. März 2019
2 / 11 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 wurde X._____, geboren am _____ 1935, durch pract. med. A._____, Facharzt für allgemeine innere Medizin FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Psychiatrischen Klinik B._____, fürsorgerisch un- tergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Patient mit De- menz, alleine zu Hause, verweigert Unterbringung im vorgesehenen Pflegeplatz. Auf Grund Demenz Eigengefährdung gegeben". B. Hiergegen erhob X._____ mit Eingabe vom 6. Februar 2019 (Datum Post- stempel: 6. Februar 2019) Beschwerde beim Regionalgericht Albula, welches die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit unmittelbar nach deren Eingang an das Kantonsgericht von Graubünden überwies. C. Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ unter Fristan- setzung bis zum 11. Februar 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszu- stand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Kli- nikakten an. D. Am 8. Februar 2019 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird aufgeführt, dass es für X._____ aufgrund seiner kognitiven Einschränkung im Alltag nicht möglich sei, weiterhin in seinem Haus in O.1_____ zu wohnen, da dies zu einer akut drohenden Selbstgefährdung führen würde und er deshalb in ein Alters- und Pflegeheim gebracht werden sollte. Beim Übertritt habe X._____ sich verbal und körperlich aggressiv verhalten, weshalb er schliess- lich aufgrund seiner körperlichen Abwehr in Handschellen in die Klinik B._____ habe eingeliefert werden müssen. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Februar 2019 wurde Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gut- achterin wurde ersucht, darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behand- lung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der be- troffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unter- bleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des
3 / 11 festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung uner- lässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdi- ge Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Im Gutachten von Dr. med. C._____, datiert vom 14. Februar 2019, stellt die Gutachterin fest, dass X._____ an Demenz leide, was im juristischen Sinne einer Geisteskrankheit entspreche. Es müsse jedoch noch in einem Testverfahren klinisch festgestellt werden, ob die Demenz aufgrund einer Alzheimererkrankung oder eines Vitamin B12-Mangels resultiere. X._____ Orientierung sei hinsichtlich des Ortes und der eigenen Person erhalten, ansonsten gestört. Die Gutachterin gelangt zum Schluss, dass aufgrund der Weglauftendenzen die persönliche Si- cherheit von X._____ gefährdet sei und solange diese bestehe, er sowohl eine Fachbehandlung in medizinischer Hinsicht sowie auch eine Unterbringung benöti- ge. Deshalb sei es aus medizinisch-psychiatrischer Sicht unerlässlich, dass X._____ während der nächsten Wochen durch eine adäquate, stationäre Fachbe- handlung betreut werde. Eine ambulante Therapie wäre momentan nicht ausrei- chend. G. Am 20. Februar 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ in Be- gleitung einer Mitarbeiterin der Klinik B._____ persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 20. Febru- ar 2019 verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerde- führer sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik B._____ noch glei- chentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. H. Auf die Aussagen von X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
4 / 11 1.2. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Un- terbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Be- schwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht not- wendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die am 4. Februar 2019 verfügte fürsorgerische Unterbrin- gung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 6. Februar 2019 (Datum Poststempel: 6. Februar 2019) somit gewahrt (vgl. act. 04). Dass diese beim Re- gionalgericht Albula und damit bei einem sachlich unzuständigen Gericht einge- reicht wurde, schadet dem Beschwerdeführer nicht. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und deren sofortige Aufhebung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich an- geordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legi- timation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschlies- send geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schwe- ren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind er- gänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N 1 zu Art. 450e). Zu be- achten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich - wenn auch teilweise in abge-
5 / 11 schwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu ent- scheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuwei- sen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Mass- nahme (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stel- lenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 14. Februar 2019 von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 13. Fe- bruar 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 20. Februar 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Per- son persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Pract. med. A._____,
6 / 11 Facharzt für allgemeine innere Medizin FMH, ist als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. c der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Gemäss Einweisungsverfügung hat er den Beschwerde- führer am 4. Februar 2019 untersucht. Die genannte Verfügung enthält zudem die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Auf der Einwei- sungsverfügung fehlt zwar die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdefüh- rers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich allerdings unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet des- sen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbrin- gung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu- stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurück- behaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedin- gen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung
7 / 11 nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. C._____ wurde beim Beschwerde- führer eine "nicht näher bezeichnete Demenz (Differenzialdiagnose: Demenz bei Alzheimerkrankheit, vaskuläre Demenz oder demenzielle Symptomatik bei Vitamin B12 Mangel)" diagnostiziert, womit es sich um eine Geisteskrankheit im juristi- schen Sinne handelt (act. 08, S. 4). Damit ist beim Beschwerdeführer ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand gegeben. 4.1.2. Sodann gilt es, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit näher einzuge- hen. Dieser besagt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremd- gefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesge- richt festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreu- ungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be- handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlas- sen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hat- te, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders
8 / 11 erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhil- fe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.1.3. Grund für die Verfügung einer fürsorgerischen Unterbringung durch pract. med. A._____, dem Hausarzt des Beschwerdeführers, war eine akut drohende Selbstgefährdung, welche durch seine Demenz und den Umstand, dass er alleine in seinem Haus in O.1_____ war, verursacht werde (act. 06 sowie auch act. 05). Die Klinik B._____ hält in ihrem Bericht vom 8. Februar 2019 zum Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers fest, dass seine Ehefrau im Spital O.2_____ auf- grund einer Krankheit hospitalisiert wurde und danach direkt im Alters- und Pfle- geheim in O.2_____ untergebracht werde (act. 05). Sie war gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auch diejenige, die sich jeweils um das Kochen und den Haushalt kümmerte. Sie sei jedoch nunmehr nicht in der Lage, für den Beschwer- deführer zu sorgen. Auch auf weitere familiäre Ressourcen kann nicht zurückge- griffen werden, da der Sohn in England und die Tochter des Beschwerdeführers in Zuggenried (Kanton Bern) leben. Sowohl das von Frau Dr. med. C._____ erstellte psychiatrische Gutachten wie auch der Bericht der Klinik B._____ kommen zum Schluss, dass eine klare Eigengefährdung des Beschwerdeführers aufgrund sei- ner kognitiven Einschränkungen im Alltag gegeben wäre, wenn er in sein Haus nach O.1_____ entlassen werden würde. Eine ambulante Behandlung wäre zu- dem im jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend. Sowohl im Bericht der Klinik B._____ wie auch im Gutachten von Frau Dr. med. C._____ wird empfohlen, die Hospitali- sation aufrecht zu erhalten, um die geeignete Anschlusslösung zu planen, na- mentlich den Übertritt ins Alters- und Pflegeheim O.2_____. Des Weiteren benöti- ge der Beschwerdeführer medizinische Hilfe, da noch nicht geklärt ist, ob seine Demenz von einer Alzheimererkrankung herrühre oder aufgrund des starken Vit- amin B12-Mangels verursacht werde. Das Gehirn brauche jedoch mehrere Wo- chen bis Monate, bis es sich von einem solchen Mangel erholt habe, wobei frag- lich sei, ob sich die derzeit vorliegende Orientierungsstörung verbessern werde (vgl. act. 08).
9 / 11 Würde der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt zurück in sein Haus nach O.1_____ entlassen werden, müsse von einer Selbstgefährdung ausgegangen werden, nicht auch zuletzt deshalb, weil er seine Aktivitäten des täglichen Lebens nicht selbst erledigen könne. So bestünden Weglauftendenzen, welche seine per- sönliche Sicherheit gefährden würden. Durch seine Orientierungsstörung sei er nicht genügend in der Lage, seine persönliche Situation richtig einzuschätzen, was daran erkennbar sei, dass er der Meinung sei, er könne seinen Alltag problemlos alleine bewältigen (vgl. act. 08 sowie auch act. 05). Diesen Eindruck vermittelte der Beschwerdeführer auch während der Hauptver- handlung vom 20. Februar 2019 vor dem Kantonsgericht von Graubünden. Am besagten Gerichtstermin hinterliess der Beschwerdeführer einen desorientierten und stark hilfebedürftigen Eindruck. So wusste er nicht, weshalb er beim Kantons- gericht von Graubünden war. Die Befragung gestaltete sich insgesamt schwierig, da der Beschwerdeführer trotz der Hörgeräte sehr schlecht hörte. Der Beschwer- deführer schien zwar einsichtig zu sein, dass er nicht alleine im Haus in O.1_____ wohnen kann und Hilfe beanspruchen wird. Er wolle jedoch nicht ins Altersheim, da er ja ein Haus in O.1_____ besitze, wo seine Ehefrau wie bis anhin für ihn sor- gen könne. Dass diese jedoch bereits im Alters- und Pflegeheim in O.2_____ un- tergebracht ist, wollte der Beschwerdeführer nicht glauben. Das Kantonsgericht von Graubünden erachtet es - in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Frau Dr. med. C._____ und wie es im Bericht der Klinik B._____ zum Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers festgehalten wird - als ausgewiesen, dass beim Be- schwerdeführer ein hohes Mass an Selbstgefährdung bestünde, wenn er nach Hause entlassen würde, gerade aufgrund seiner hohen Desorientiertheit und Hil- febedürftigkeit in den alltäglichen Belangen. So wusste der Beschwerdeführer bspw. auch nicht, ob er eine Rente erhält. Aus diesen Gründen erachtet es das Kantonsgericht von Graubünden als uner- lässlich, nach einer Anschlusslösung für die Zeit nach der fürsorgerischen Unter- bringung in der Klinik B._____ zu suchen. Die geeignetste und mildeste Form aller Lösungen ist die Unterbringung im Alters- und Pflegeheim in O.2_____, wo auch die Ehefrau des Beschwerdeführers untergebracht ist, gerade auch deshalb, weil keine anderen familiären Ressourcen vorliegen und die Unterstützung durch die Spitex nicht ausreichen würde. 5. Gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB ist das Kantonsgericht die Beschwerdein- stanz bei Beschwerden gegen fürsorgerische Unterbringungen. Für die Anordnung von Massnahmen hingegen ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere naheste-
10 / 11 hende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Wie sich aus den Akten und aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung ergibt, gilt es Überzeugungsarbeit zu leisten, dass die Unterbringung bei seiner Ehefrau im Alters- und Pflegeheim in O.2_____ die beste Lösung für ihn ist. Gelingt es weder den Angehörigen noch dem Perso- nal der Klinik B._____, den Beschwerdeführer davon zu überzeugen, so hat die KESB Mittelbünden/Moesa als ultima ratio eine entsprechende Heimeinweisung zu veranlassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne somit abzuweisen. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____ erfolglos geblieben. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'849.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'349.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Beschwerdeführers. Ausser- amtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.
11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Klinik B._____ hat X._____ beim Übertritt in dasselbe Altersheim, in welchem auch seine Frau untergebracht ist, zu unterstützen. Verweigert X._____ den Übertritt ins Altersheim, hat die Klinik B._____ mit der KESB Mittelbünden/Moesa in Kontakt zu treten, um eine entsprechende Heimein- weisung zu veranlassen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'849.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'349.00 Gutachterkosten) gehen zulas- ten von X._____. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: